Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für den Warenverkauf

  • 1. Allgemeines
    • 1. 1. Abweichungen von diesen Verkaufsbedingungen - insbesondere die Geltung von Bezugsvorschriften des Käufers - bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung.
    • 1. 2. Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie bestätigen oder ihnen durch Übersendung der Ware nachkommen, mündliche Nebenabreden nur, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
    • 1. 3. Bei Verwendung der gelieferten Ware sind Schutzrechte Dritter zu beachten.
  • 2. Lieferung
    • 2. 1. Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Belieferung durch unseren Lieferanten.
    • 2. 2. Solange der Käufer mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist, ruht unsere Lieferpflicht.
    • 2. 3. Bei schuldhafter Überschreitung einer vereinbarten Lieferfrist ist Lieferverzug erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist gegeben.
    • 2. 4. Die Lieferung erfolgt ab Werk oder Lager. Lieferung frei Lieferadresse des Kunden bedeutet Anlieferung ohne Abladung unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Verläßt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Kunden die Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Kunden zu erfolgen. Wartezeiten gehen zu Lasten des Kunden.
    • 2. 5. Der Kunde hat Teillieferungen anzunehmen, es sei denn, er weist nach, daß deren Annahme ihm nicht zuzumuten ist. Wir sind zu branchenüblichen Mehr- oder Minderleistungen berechtigt.
  • 3. Berechnung
    • 3. 1. Mangels abweichender Vereinbarungen verstehen sich unsere Lieferungen ohne Verpackung.
    • 3. 2. Für die Berechnung gelten stets die am Tage der Lieferung gültigen Preise. Sind diese höher als bei Vertragsabschluß, ist der Kunde berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Preiserhöhung vom Vertrag hinsichtlich der noch nicht abgenommenen Menge zurückzutreten.
    • 3. 3. Die Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer.
    • 3. 4. Bei etwa vereinbarter frachtfreier Lieferung haben die von uns genannten Preise die zur Zeit des Angebotes gültigen Frachten und Nebengebühren zur Grundlage. Sie werden daher zu Gunsten oder zu Lasten des Käufers an veränderte Fracht- und Nebengebührensätze für unsere Lieferung angepaßt, ohne daß dem Käufer insoweit ein Rücktrittsrecht zusteht.
  • 4. Höhere Gewalt
    • Fälle höherer Gewalt - als solche gelten die Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung nicht verhindert werden können - suspendieren die Vertragsverpflichtungen der Verkäufer und / oder Käufer für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung. Überschreiten sich daraus ergebende Verzögerungen den Zeitraum von sechs Wochen, so sind beide Parteien berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfangs vom Vertrag zurückzutreten; sonstige Ansprüche bestehen nicht.
  • 5. Zahlung
    • 5. 1. Bei Barverkauf ist der Kaufpreis sofort beim Empfang der Ware ohne Abzug zahlbar.
    • 5. 2. Unsere Rechnungen sind ohne Abzug 8 Tage nach Rechnungsdatum fällig und zahlbar rein netto Kasse.
    • 5. 3. Die Hereingabe von Wechseln bedarf unserer Zustimmung; deren Spesen und Kosten sowie die Gefahr für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung gehen voll zu Lasten des Käufers.
    • 5. 4. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens Zinsen in Höhe der banküblichen Debetzinsen, mindestens 3% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz, berechnet.
    • 5. 5. Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit und der Kreditwürdigkeit des Käufers sind wir - unbeschadet unserer sonstigen Rechte befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort zu stellen.
    • 5. 6. Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Käufer zur Aufrechnung oder zur Zurückbehaltung.
  • 6. Versand
    • 6. 1. Etwaige Transportschäden können nur beim Transportunternehmen geltend gemacht werden.
    • 6. 2. Wir werden uns bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Käufers zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten - auch bei vereinbarter frachtfreier Lieferung - gehen zu Lasten des Käufers.
  • 7. Gewährleistung
    • 7. 1. Alle Angaben über Eignung, Verarbeitung und Anwendung unserer Produkte, technische Beratung und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Gewissen, befreien den Käufer jedoch nicht von eigenen Prüfungen und Untersuchungen.
    • 7. 2. Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessung und Farbe. Abweichungen in Abmessung, Ausführung, Farbe und Struktur, insbesondere bei Nachbestellungen bleiben vorbehalten. Toleranzen, Unregelmäßigkeiten sowie Veränderungen bei natürlichen Produkten, gehören zu deren Eigenschaften und berechtigen nicht zu Gewährleistungsansprüchen.
    • 7. 3. Der Käufer hat die gelieferte Ware - soweit zumutbar auch durch eine Probeverarbeitung - bei Eingang auf Mängel bezüglich Beschaffenheit und Einsatzzweck hin unverzüglich zu untersuchen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt.
    • 7. 4. Beanstandungen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb von 3 Tagen nach Lieferung der Ware - bei verborgenen Mängeln nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch 6 Monate nach Erhalt der Ware - schriftlich und unter Beifügung von Belegen erhoben werden.
    • 7. 5. Unsere Gewährleistungsverpflichtung beschränkt sich nach unserer Wahl auf Ersatzlieferung, Wandlung, Minderung oder Nachbesserung; beanstandete Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis zurückgesandt werden.
  • 8. Schadensersatz
    • Soweit gesetzlich zulässig, ist unsere Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, begrenzt auf den Rechnungswert unserer an dem schadensverursachenden Ereignis unmittelbar beteiligten Warenmenge; dies gilt nicht, soweit wir nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit unbeschränkt haften.
  • 9. Eigentumsvorbehalt
    • 9. 1. Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer bleiben die verkauften Waren unser Eigentum. Der Käufer ist befugt, über die gekaufte Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen,
    • 9. 2. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte dieser verarbeiteten Waren.
    • 9. 3. Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils (vgl. Ziffer 9. 2.) zur Sicherung an uns ab. Er ist ermächtigt, diese bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen an uns für unsere Rechnung einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderungen ist der Käufer auch nicht zum Zwecke der Forderungseinziehung im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe unseres Forderungsanteils so lange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen unsererseits gegen den Käufer bestehen.
    • 9. 4. Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren und Forderungen sind uns vom Käufer unverzüglich mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen; der Käufer ist verpflichtet Gläubigern, die die Pfändung betreiben, von unserem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten.
    • 9. 5. Die Ausübung des Eigentumsvorbehalts bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag.
    • 9. 6. Die Waren und die an ihre Stelle tretender Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung unserer Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden.
    • 9. 7. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20%, so werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
  • 10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
    • Erfüllungsort für die Lieferung ist der jeweilige Abgangsort der Ware, soweit gesetzlich zulässig, der Ort unseres Geschäftssitzes. Ist der Käufer Vollkaufmann, so ist der Gerichtsstand beim Amtsgericht Schwerin oder nach unserer Wahl sein allgemeiner Gerichtsstand.
  • 11. Allgemeines
    • 11. 1 An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behalten wir uns unser Eigentums- und Urheberrecht vor; Kostenanschläge, Entwürfe, Zeichnungen und Berechnungen dürfen ohne unsere Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden, sie sind im Falle der Nichterteilung eines Auftrages unverzüglich zurückzugeben.
    • 11. 2. Falls einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel wirtschaftlich möglichst nahe kommt.
    • 11. 3. Änderungen und Ergänzungen dieser allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen bedürfen der Schriftform.